Wer ist betroffen?
Neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis 12 kW, die ab dem 01.01.2027 in Verkehr gebracht werden. Anlagen, die vor diesem Stichtag ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, bleiben von dem Verbot unberührt.
Die neue F-Gase-Verordnung der EU setzt ab dem 01.01.2027 klare Grenzen für Split-Wärmepumpen bis 12 kW. Betroffen ist auch das derzeit weit verbreitete Kältemittel R-32. Was ändert sich konkret – und was heißt das für Bestandsanlagen und geplante Neuinstallationen?
Anhang IV Nr. 9 b der Verordnung (EU) 2024/573 legt fest, dass ab dem 01.01.2027 neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von bis zu 12 kW nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in Verkehr gebracht werden dürfen, deren Treibhauspotenzial (GWP) bei 150 oder darüber liegt.
R-32 (HFKW-32) ist heute das in dieser Geräteklasse am häufigsten eingesetzte Kältemittel. Sein GWP beträgt gemäß Anhang I der Verordnung 675 und liegt damit weit über dem neuen Grenzwert. Für neue Geräte dieser Klasse und ab diesem Stichtag ist R-32 damit nicht mehr zulässig – Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort dies erzwingen.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/573, Anhang IV Nr. 9 b in Verbindung mit den GWP-Werten aus Anhang I.
Wir haben die häufigsten Rückfragen zum Thema R-32 und 2027 gesammelt und ordnen sie hier auf Basis der Verordnung ein – ohne Zusagen zu einzelnen Fabrikaten oder Preisen.
Neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis 12 kW, die ab dem 01.01.2027 in Verkehr gebracht werden. Anlagen, die vor diesem Stichtag ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, bleiben von dem Verbot unberührt.
Ab 01.01.2027 sind F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr in dieser Gerätekategorie nicht mehr zulässig. R-32 liegt mit einem GWP von 675 (Anhang I der Verordnung) deutlich über dieser Grenze und ist damit von dem Verbot erfasst.
Die Verordnung sieht Ausnahmen nur vor, wenn Sicherheitsanforderungen am konkreten Aufstellort den Einsatz eines Kältemittels mit niedrigerem GWP unmöglich machen (Anhang IV Nr. 9 b).
Das Verbot in Anhang IV Nr. 9 b bezieht sich ausdrücklich auf Split-Systeme. Monoblock-Luft-Wasser-Wärmepumpen fallen nicht unter diese spezifische Regelung.
Das Treibhauspotenzial (GWP) beschreibt die Klimawirkung eines Kilogramms Kältemittel im Vergleich zu einem Kilogramm CO₂ über 100 Jahre. Die Verordnung setzt für die Gerätekategorie ab 2027 eine klare Obergrenze.
über der Grenze 150 – ab 2027 in dieser Gerätekategorie ausgeschlossen
Anhang IV Nr. 9 b VO (EU) 2024/573
Skala bis GWP 800 gewählt, um R-32 und Grenzwert vergleichbar darzustellen. Werte gemäß VO (EU) 2024/573, Anhang I und Anhang IV Nr. 9 b.
In vielen Berichten entsteht der Eindruck, R-32-Wärmepumpen seien ab dem 01.01.2027 pauschal verboten. So ist es nicht. Verboten wird zum Stichtag das erstmalige Inverkehrbringen bestimmter neuer Geräte – nicht automatisch deren Verkauf, Installation oder Weiterbetrieb. Vier Fragen, vier klare Antworten aus der Verordnung.
„Inverkehrbringen“ meint die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem EU-Markt. Bei Importen aus einem Drittstaat gilt bereits die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU als Inverkehrbringen. Der spätere Verkauf an einen Fachbetrieb, an eine Endkundin oder die Installation der Anlage vor Ort sind davon zu unterscheiden.
Stichtag 01.01.2027 = Grenze für erstmaliges Inverkehrbringen, nicht automatisch für Verkauf oder Einbau.
Grundsätzlich ja, sofern das Gerät vor dem 01.01.2027 rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurde. Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich die anschließende Lieferung und Bereitstellung solcher Bestandsware. Beispielhafte Kette: Import und Inverkehrbringen 2026 → Weitergabe an den Fachbetrieb 2027 → Verkauf und Installation beim Endkunden 2027.
Voraussetzung ist stets, dass der Vor-Stichtag-Status des Geräts belegt werden kann.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots wird der Nachweis besonders wichtig: Wer ein solches Gerät weitergibt oder installiert, muss belegen können, dass es bereits vor dem 01.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Seriöse Hersteller und Großhändler stellen für Lagerbestände eine entsprechende Dokumentation bereit.
Ohne belastbaren Nachweis lässt sich ein R-32-Gerät ab 2028 in dieser Kategorie kaum noch verkehrsfähig weitergeben.
Für Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen über 12 kW gelten andere Fristen: Ab 01.01.2029 gilt zunächst eine GWP-Grenze von 750 – R-32 mit GWP 675 liegt darunter. Erst ab 01.01.2033 greift auch hier grundsätzlich die Grenze von GWP 150. Neue R-32-Split-Systeme über 12 kW dürfen nach den derzeit geltenden Vorgaben also noch bis Ende 2032 erstmals in Verkehr gebracht werden.
Die 12-kW-Grenze bezieht sich auf die Nennleistung – die konkrete Leistungsklasse muss in der Planung sauber dokumentiert werden.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/573, insbesondere die Definition des Inverkehrbringens in Art. 3, das Inverkehrbringungsverbot nach Art. 11 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 9 sowie die anschließenden Bereitstellungs- und Lieferregeln. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Die F-Gase-Verordnung staffelt die Anforderungen nach Gerätekategorie und Leistungsklasse. Diese Übersicht ordnet die für R-32 wichtigsten Stichtage in einen einfachen Zeitstrahl.
Neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen mit einer Nennleistung ≤ 12 kW dürfen nur noch mit F-Gasen unter GWP 150 in Verkehr gebracht werden. R-32 (GWP 675) fällt hier heraus.
Bei der weiteren Lieferung oder Bereitstellung muss dokumentiert werden können, dass das Gerät bereits vor dem 01.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.
Für Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen über 12 kW gilt ab hier eine GWP-Grenze von 750. R-32 (GWP 675) bleibt in dieser Klasse zunächst zulässig.
Auch für Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen über 12 kW greift dann grundsätzlich die GWP-Grenze 150. Neue R-32-Split-Systeme über 12 kW sind damit ab diesem Stichtag nicht mehr verkehrsfähig.
Bestandsanlagen sind vom Inverkehrbringungsverbot nicht erfasst: Eine bereits rechtmäßig installierte oder rechtmäßig in Verkehr gebrachte R-32-Wärmepumpe muss allein aufgrund dieser Stichtage weder ausgetauscht noch außer Betrieb genommen werden.
Wer bereits eine Luft-Wasser-Split-Wärmepumpe mit R-32 installiert hat, kann sie unter den Wartungsregeln der Verordnung weiter betreiben. Die zulässigen Kältemittel für Wartung und Instandhaltung ergeben sich aus Artikel 13 der Verordnung – bei R-32 (GWP 675) sind die dort genannten Grenzen von 2 500 bzw. 750 aktuell nicht erreicht.
Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung und Zertifizierungspflichten gelten wie bisher.
Wer ab dem Stichtag eine neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpe bis 12 kW plant, sollte die Systemwahl frühzeitig mit Blick auf die künftig zulässigen Kältemittel treffen. Wir prüfen, welche Systemvariante – Split mit niedrig-GWP-Kältemittel, Monoblock oder eine andere Bauform – für die konkrete Gebäudesituation langfristig tragfähig ist.
Beratung immer anlagen- und standortspezifisch – ohne Vorfestlegung auf ein Fabrikat.
Als Kälteanlagenbauer-Meisterbetrieb behalten wir die Fristen der F-Gase-Verordnung im Blick und ordnen sie für die geplante Anlage ein. Wir prüfen für Ihre konkrete Situation, welche Systemvariante bis weit über 2027 hinaus tragfähig arbeitet – bevor eine Bestellung erfolgt.
Die 2027er-Grenze für Luft-Wasser-Splits ist Teil eines längeren Fahrplans. Auf unserer News-Übersicht finden Sie auch die vollständige Zusammenfassung der F-Gase-Verordnung, die BEG-Reform 2026 und weitere Themen.
Ob Klimaanlage, Wärmepumpe, Kälteanlage oder Luftreiniger – wir beraten Sie persönlich und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot, perfekt zugeschnitten auf Ihre Räume und Bedürfnisse.
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