HFKW werden schrittweise reduziert
Die EU deckelt die jährliche HFKW-Menge über ein Quotensystem und senkt sie stufenweise bis 2050 auf null (Anhang VII).
Zwei Themen bewegen unsere Branche gerade besonders: die Reform der Heizungsförderung ab Sommer 2026 und die neue EU-Verordnung zu fluorierten Treibhausgasen. Wir fassen hier das Wichtigste für Sie zusammen.
Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Regeln für die staatliche Heizungsförderung (BEG/KfW). Die Grundförderung von 30 % bleibt bestehen, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt jedoch alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte, und die maximal förderfähigen Kosten werden schrittweise abgesenkt. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte seine persönliche Fördersituation deshalb frühzeitig prüfen lassen.
Am 7. Februar 2024 hat die EU eine neue Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Verordnung Nr. 517/2014 und legt einen verbindlichen Fahrplan für den schrittweisen Ausstieg aus teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2050 fest. Für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen bringt das feste Fristen für erlaubte Kältemittel, neue Verbote beim Inverkehrbringen bestimmter Geräte sowie zusätzliche Pflichten bei Wartung, Dichtheit und Rückgewinnung mit sich.
Als zertifizierter Kälteanlagenbauer-Meisterbetrieb behalten wir diese Regeln im Blick und beraten Sie, welches Kältemittel und welches Anlagensystem für Ihre konkrete Situation langfristig tragfähig ist.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj – PDF-Umfang 67 Seiten.
Die EU deckelt die jährliche HFKW-Menge über ein Quotensystem und senkt sie stufenweise bis 2050 auf null (Anhang VII).
Anhang IV nennt konkrete Zeitpunkte, ab denen Split-Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kühler, Brandschutz- und Schaltanlagen mit F-Gasen oberhalb bestimmter GWP-Grenzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Ab 2025 bzw. 2026 dürfen viele Bestandsanlagen nur noch mit Kältemitteln unter definierten GWP-Grenzen instand gehalten werden – teilweise mit Übergangsregeln für recycelte und aufgearbeitete Kältemittel.
Für ortsfeste und mobile Anlagen mit F-Gasen ab bestimmten Füllmengen bleiben Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennung und lückenlose Aufzeichnungen Pflicht (Art. 5–7).
Bei Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme müssen F-Gase durch zertifiziertes Personal zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden (Art. 8).
Nur nach Art. 10 zertifizierte Personen bzw. Betriebe dürfen einschlägige Arbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit F-Gasen ausführen und Kältemittel einkaufen.
Der folgende Zeitstrahl zeigt die für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zentralen Termine der neuen Verordnung. Wir beraten Sie individuell, welche Fristen für Ihre bestehende oder geplante Anlage relevant sind.
Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung und Wartung von Kälteanlagen jeder Art verboten (Art. 13 Abs. 3). Aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel dürfen unter Bedingungen bis 31.12.2029 weiter verwendet werden.
Inverkehrbringen von Mono-Split-Systemen mit weniger als 3 kg F-Gase-Füllmenge und GWP ≥ 750 verboten (Anhang IV Nr. 9 a).
Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung und Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten (Art. 13 Abs. 4). Aufgearbeitete oder recycelte Gase dürfen unter Bedingungen bis 31.12.2031 weiter genutzt werden.
Inverkehrbringen neuer Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW mit F-Gasen ab GWP ≥ 150 verboten (Anhang IV Nr. 9 b). Ausnahmen nur, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort das erfordern.
Inverkehrbringen neuer Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW mit F-Gasen ab GWP ≥ 150 verboten (Anhang IV Nr. 9 c).
Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 750 zur Wartung ortsfester Kälteanlagen (außer Kühler) verboten (Art. 13 Abs. 5). Aufgearbeitete oder recycelte Gase weiter zulässig.
Verwendung von neuem SF₆ zur Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten – Ausnahmen nur für zwingende technische Gründe oder Notfallreparaturen (Art. 13 Abs. 7).
Die zulässige Höchstmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW), die in der EU in Verkehr gebracht werden darf, sinkt schrittweise bis auf 0 (Anhang VII).
Das Treibhauspotenzial (GWP) beschreibt die Klimawirkung eines Kilogramms Kältemittel im Vergleich zu einem Kilogramm CO₂ über 100 Jahre. Die neuen Verbote der Verordnung setzen an klaren GWP-Grenzen an. Zur Orientierung – nicht als Aussage über einzelne Geräte oder Angebote:
Split ≤ 12 kW ab 2027/2029
Mono-Splits ab 2025
Wartung ab 2025/2026
Skala aus Darstellungsgründen bei GWP 5 000 begrenzt. Werte gemäß VO (EU) 2024/573 Anhang I bzw. berechnet nach Anhang VI. Ob ein Kältemittel in einer konkreten Anlage weiter verwendet werden darf, hängt von Anlagentyp, Einbauzeitpunkt und Sicherheitsanforderungen ab.
Ob Klimaanlage, Wärmepumpe, Kälteanlage oder Luftreiniger – wir beraten Sie persönlich und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot, perfekt zugeschnitten auf Ihre Räume und Bedürfnisse.
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