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News & Aktuelles

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Zwei Themen bewegen unsere Branche gerade besonders: die Reform der Heizungsförderung ab Sommer 2026 und die neue EU-Verordnung zu fluorierten Treibhausgasen. Wir fassen hier das Wichtigste für Sie zusammen.

Wärme · Förderung

Reform der BEG-Heizungsförderung 2026

Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Regeln für die staatliche Heizungsförderung (BEG/KfW). Die Grundförderung von 30 % bleibt bestehen, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt jedoch alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte, und die maximal förderfähigen Kosten werden schrittweise abgesenkt. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte seine persönliche Fördersituation deshalb frühzeitig prüfen lassen.

EU-Recht · Kältemittel

Neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573

Am 7. Februar 2024 hat die EU eine neue Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Verordnung Nr. 517/2014 und legt einen verbindlichen Fahrplan für den schrittweisen Ausstieg aus teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2050 fest. Für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen bringt das feste Fristen für erlaubte Kältemittel, neue Verbote beim Inverkehrbringen bestimmter Geräte sowie zusätzliche Pflichten bei Wartung, Dichtheit und Rückgewinnung mit sich.

Als zertifizierter Kälteanlagenbauer-Meisterbetrieb behalten wir diese Regeln im Blick und beraten Sie, welches Kältemittel und welches Anlagensystem für Ihre konkrete Situation langfristig tragfähig ist.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj – PDF-Umfang 67 Seiten.

Zusammenfassung

Sechs Punkte, die Sie kennen sollten

01

HFKW werden schrittweise reduziert

Die EU deckelt die jährliche HFKW-Menge über ein Quotensystem und senkt sie stufenweise bis 2050 auf null (Anhang VII).

02

Neue Verbote für Geräte am Markt

Anhang IV nennt konkrete Zeitpunkte, ab denen Split-Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kühler, Brandschutz- und Schaltanlagen mit F-Gasen oberhalb bestimmter GWP-Grenzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

03

Wartung nur mit erlaubten Kältemitteln

Ab 2025 bzw. 2026 dürfen viele Bestandsanlagen nur noch mit Kältemitteln unter definierten GWP-Grenzen instand gehalten werden – teilweise mit Übergangsregeln für recycelte und aufgearbeitete Kältemittel.

04

Dichtheitskontrollen & Aufzeichnungen

Für ortsfeste und mobile Anlagen mit F-Gasen ab bestimmten Füllmengen bleiben Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennung und lückenlose Aufzeichnungen Pflicht (Art. 5–7).

05

Rückgewinnung ist Pflicht

Bei Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme müssen F-Gase durch zertifiziertes Personal zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden (Art. 8).

06

Zertifizierung von Personal & Betrieben

Nur nach Art. 10 zertifizierte Personen bzw. Betriebe dürfen einschlägige Arbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit F-Gasen ausführen und Kältemittel einkaufen.

Grafik 1 · Zeitplan

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Der folgende Zeitstrahl zeigt die für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zentralen Termine der neuen Verordnung. Wir beraten Sie individuell, welche Fristen für Ihre bestehende oder geplante Anlage relevant sind.

  1. 01.01.2025

    Wartung Kälteanlagen

    Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung und Wartung von Kälteanlagen jeder Art verboten (Art. 13 Abs. 3). Aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel dürfen unter Bedingungen bis 31.12.2029 weiter verwendet werden.

  2. 01.01.2025

    Mono-Split-Klimageräte

    Inverkehrbringen von Mono-Split-Systemen mit weniger als 3 kg F-Gase-Füllmenge und GWP ≥ 750 verboten (Anhang IV Nr. 9 a).

  3. 01.01.2026

    Wartung Klimaanlagen & Wärmepumpen

    Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung und Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten (Art. 13 Abs. 4). Aufgearbeitete oder recycelte Gase dürfen unter Bedingungen bis 31.12.2031 weiter genutzt werden.

  4. 01.01.2027

    Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen (≤ 12 kW)

    Inverkehrbringen neuer Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW mit F-Gasen ab GWP ≥ 150 verboten (Anhang IV Nr. 9 b). Ausnahmen nur, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort das erfordern.

  5. 01.01.2029

    Luft-Luft-Split-Klimaanlagen (≤ 12 kW)

    Inverkehrbringen neuer Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW mit F-Gasen ab GWP ≥ 150 verboten (Anhang IV Nr. 9 c).

  6. 01.01.2032

    Wartung ortsfeste Kälteanlagen

    Verwendung neuer F-Gase mit GWP ≥ 750 zur Wartung ortsfester Kälteanlagen (außer Kühler) verboten (Art. 13 Abs. 5). Aufgearbeitete oder recycelte Gase weiter zulässig.

  7. 01.01.2035

    SF₆ in elektrischen Schaltanlagen

    Verwendung von neuem SF₆ zur Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten – Ausnahmen nur für zwingende technische Gründe oder Notfallreparaturen (Art. 13 Abs. 7).

  8. 2050

    HFKW-Quote läuft aus

    Die zulässige Höchstmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW), die in der EU in Verkehr gebracht werden darf, sinkt schrittweise bis auf 0 (Anhang VII).

Grafik 2 · GWP-Werte

Kältemittel und Grenzwerte im Vergleich

Das Treibhauspotenzial (GWP) beschreibt die Klimawirkung eines Kilogramms Kältemittel im Vergleich zu einem Kilogramm CO₂ über 100 Jahre. Die neuen Verbote der Verordnung setzen an klaren GWP-Grenzen an. Zur Orientierung – nicht als Aussage über einzelne Geräte oder Angebote:

Vergleich des Treibhauspotenzials (GWP) verbreiteter Kältemittel mit den GWP-Grenzwerten der Verordnung (EU) 2024/573.
R-32 (HFKW-32) GWP 675
R-134a GWP 1.430
R-407C (Gemisch) GWP 1.774
R-410A (Gemisch) GWP 2.088
R-404A (Gemisch) GWP 3.922
R-23 (HFKW-23) GWP 14.800 (Skala begrenzt)
GWP 150

Split ≤ 12 kW ab 2027/2029

GWP 750

Mono-Splits ab 2025

GWP 2 500

Wartung ab 2025/2026

Skala aus Darstellungsgründen bei GWP 5 000 begrenzt. Werte gemäß VO (EU) 2024/573 Anhang I bzw. berechnet nach Anhang VI. Ob ein Kältemittel in einer konkreten Anlage weiter verwendet werden darf, hängt von Anlagentyp, Einbauzeitpunkt und Sicherheitsanforderungen ab.

Was heißt das für Sie?

Praktische Konsequenzen für Betreiber

  • Bestandsanlagen weiter nutzbar: Anlagen, die vor den jeweiligen Stichtagen ordnungsgemäß installiert und gewartet wurden, dürfen unter den Wartungsregeln der Verordnung weiter betrieben werden.
  • Wartung wird planbarer, aber enger: Für Anlagen mit hohen GWP-Werten (z. B. R-410A, R-404A) sind spätestens ab 2025/2026 nur noch aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel zulässig. Wir sprechen frühzeitig mit Ihnen über sinnvolle Umstellungspfade.
  • Neuanlagen zukunftssicher planen: Bei neuen Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen achten wir bereits heute darauf, dass die eingesetzten Kältemittel die kommenden GWP-Grenzwerte einhalten.
  • Dokumentation und Zertifizierung: Aufzeichnungen zu Kältemittelmengen, Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung führen wir für zertifizierungspflichtige Anlagen revisionssicher.
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Ihr Projekt verdient ein individuelles Angebot.

Ob Klimaanlage, Wärmepumpe, Kälteanlage oder Luftreiniger – wir beraten Sie persönlich und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot, perfekt zugeschnitten auf Ihre Räume und Bedürfnisse.

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